Satzung & Widerrufsbelehrung

Unsere Satzung (AGBs) und Ihr Widerrufsrecht

des Onlineshops der Stadt Sulzbach-Rosenberg – Waldbad Sulzbach-Rosenberg

 

Satzung

    

I. Allgemeines

 § 1 - Wdmung als öffentliche Einrichtung

 1.   Die Stadt Sulzbach-Rosenberg unterhält und betreibt das städt. Freibad - Waldbad - an der Oberschwaigstraße in Sulzbach-Rosenberg als öffentliche Einrichtung, die nur den in dieser Satzung aufgeführten Zwecken als Badebetrieb dienen soll. 

 2.   Durch den Betrieb erstrebt die Stadt keinen Gewinn. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.07.2022 (BGBl. I S. 1142), Dritter Abschnitt, §§ 51 ff., durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports gefördert werden soll.

 3.   Zuschüsse zur Deckung der Kosten des Bades trägt die Stadt.

 4.  Etwaige Überschüsse des Bades werden nur für dessen Zwecke verwendet.

 

§ 2 - Geltungsbereich 

Für die Benützung des Bades gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

 

 II. Badbenützung

 § 3 - Betriebszeiten und Benützungsdauer

1.   Die Betriebszeiten und die täglichen Öffnungszeiten werden vom 1. Bürgermeister festgelegt. Sie werden in der örtlichen Presse und durch Anschlag im Eingangsbereich bekannt gemacht.

2.   Die Stadt kann aus zwingenden Gründen das Bad ganz oder teilweise vorübergehend oder dauernd der öffentlichen Benutzung entziehen, insbesondere 

a) bei Überfüllung

b) bei einer Wassertemperatur unter 17 ° C

c) bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Schäden an den Einrichtungen).

d) zur Energieeinsparung.

3.   Letzter Einlass ist 30 Minuten vor Betriebsschluss.
Die Becken sind 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

 

 § 4 - Zulassung 

1.   Das Bad steht vorbehaltlich der Abs. 2 bis 7 jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung.

2.   Von der Benutzung sind ausgeschlossen:

a)    Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b)    Personen, die an einer übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer
       ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
c)    Personen, die Tiere mit sich führen.

3.   Für Kinder unter 8 Jahren ist die Begleitung durch eine geeignete Person über 18 Jahre erforderlich.

4.   Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können (z. B. wegen körperlicher und geistiger Gebrechen) bzw. die zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten, volljährigen Begleitperson gestattet.

5.   Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder von Teilen davon,
z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

6.   Personen, die gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder gegen Reinlichkeitsvorschriften grob oder wiederholt verstoßen, können vom Aufsichtspersonal aus dem Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Sie können gegebenenfalls auch der weiteren Benutzung des Bades ausgeschlossen werden.

7.   Ohne schriftliche Erlaubnis der Stadt ist es nicht gestattet, innerhalb des Bades Druckschriften zu verteilen, Waren feilzubieten, oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen. Auch die Erteilung von Schwimmunterricht durch private Schwimmlehrer ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt erlaubt. Diese richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

 

 § 5 - Gebührenerhebung, Eintrittskarten 

1.   Die Gebühren regeln sich nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung. 

2.   Die Entrichtung der Gebühren erfolgt an der Kasse des Bades bzw. über den Onlineshop. Einzelheiten dazu werden vor Beginn der Badesaison bekannt gemacht. 

3.   Die Gültigkeit von Einzelkarten endet mit dem Verlassen des Bades

4.   Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückbezahlt.

5.   Saisonkarten sind auf andere Personen nicht übertragbar. Bei Missbrauch ist der Betreiber berechtigt, die Saisonkarte einzubehalten. Das Entgelt wird nicht zurückgezahlt.

 

 § 6 -  Bnutzung des Bades 

1.     Alle Badegäste müssen die Umkleidekabinen im Innen- und Außenbereich benützen. 

2.     Für die Aufbewahrung von Kleidung und Wertsachen stehen verschließbare Garderobenschränke zur Verfügung, die bei Einwurf einer 2,00 € bzw. 1,00 €-Münze benützt werden können.

3.     Der Verlust von Garderobenschlüsseln ist dem Schwimmmeister oder sonstigem Personal unverzüglich zu melden. Die Herausgabe der Kleidungsstücke bzw. der Wertsachen erfolgt in diesem Falle erst bei Nachweis der Berechtigung und nach eingehender Prüfung (genaue Beschreibung der Gegenstände u. ä.). Für verlorengegangne Schlüssel und das dadurch bedingte Auswechseln des Schlosses ist Wertersatz zu leisten.

4.     Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt und an das Fundamt weitergegeben.

5.     Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.

6.     Aus hygienischen Gründen und zum Schutz der Einrichtungen sind Körperpflegemaßnahmen, wie z. B. Nägelschneiden und Haare färben nicht gestattet.

7.     Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen erfolgt auf eigene Gefahr.
Schwimmunkundigen ist das Betreten der Sprunganlage nur nach Rücksprache mit dem Aufsichtspersonal erlaubt.

Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett bzw. die Plattform betritt,
c) das Aufstellen auf den Leitern zum Sprungturm zu unterlassen ist.

Das eigenmächtige Wechseln der freigegebenen Sprungeinrichtungen sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

8.     Das Benutzen des Schwimmerbeckens durch Schwimmunkundige ist ohne Aufsicht und/oder geeignete Hilfsmittel untersagt.

9.     Die Rutschen dürfen nur entsprechend der ausgehängten Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich ist sofort zu verlassen.
Auf die vorgegebene Altersbeschränkung ist seitens der Benutzer bzw. deren Erziehungsberechtigten zu achten.
Für Unfälle bei unsachgemäßer Benutzung übernimmt der Betreiber keine Haftung (s. §§ 9 und 10 dieser Satzung).

 

 § 7 - Aufsicht 

1.   Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Den insoweit erteilten Anweisungen ist Folge zu leisten.

2.   Das Aufsichtspersonal der Wasserwacht hat ein Weisungsrecht gegenüber den Badegästen zur Gefahrenabwehr.

3.   Das aufsichtsführende Fachpersonal übt das Hausrecht im Bad aus.
Es ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung, Besucher des Bades zu verweisen und ggf. polizeiliche Hilfe anzufordern.
 

 

§ 8 - Allgemeines 

1.   Die Badegäste sollen aufeinander Rücksicht nehmen und sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

2.   Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen.
Vorgefundene Beschädigungen und Verunreinigungen des Bades und der Einrichtungen, insbesondere der Kabinen, Umkleideräume und Toiletten sind dem Badepersonal unverzüglich zu melden.
Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadenersatz.
Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

3.   Insbesondere sind nicht zulässig:

a)    das Rauchen in allen Räumen (Umkleiden, Wärmehalle) sowie auf den Beckenumgängen,
b)    das Rauchen von Wasserpfeifen,
c)    das Fotografieren und Filmen fremder Personen oder Gruppen ohne deren
       Einwilligung,
d)    Spiele aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
e)    Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall,
f)     Behälter aus Glas oder Porzellan in den Beckenbereichen zu verwenden,
g)    Tonwiedergabe- oder Fernsehgeräte zu betreiben,
h)    das Auswaschen und Auswringen der Badekleidung außerhalb der dafür
       vorgesehenen Einrichtungen,
i)     das Besetzen von Stühlen, Liegen und Bänken mittels Handtüchern, Badetaschen etc.,
j)     das Mitnehmen von Skateboards, E-Scootern und sonst. Fortbewegungsmitteln in das
        Badgelände,
k)    das Mitnehmen von aufblasbaren Gummi-Schwimmtieren und Luftmatratzen in die
       Schwimmbecken,
l)     das Mitbringen von alkoholischen Getränken.

4.   Zur Sicherheit der Badegäste wird der Einschwimmkanal der Wärmehalle und der Kassenbereich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kamera überwacht.

 

§ 9  - Haftung der Besucher 

Jeder Besucher haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besuch der Stadt oder Dritten zufügt. 


§ 10 - Haftung der Stadt 

1.   Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers.
Die Stadt haftet für Schäden jeglicher Art (Personen-, Wert- und Sachschäden), die in Zusammenhang mit dem Betrieb des Bades, bei dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Satzung entstehen, nur, wenn und soweit ihr oder einer Person, derer sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

2.   Die Stadt haftet nicht für Schäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugefügt werden.

3.   Die Stadt haftet den Badegästen für Beschädigung oder Verlust von Kleidungsstücken, nur, wenn diese ordnungsgemäß in Garderobeschränken aufbewahrt werden und keine unberechtigte Benutzung von Garderobenschlüsseln vorliegt. Geld, Uhren, Schmuck und sonstige Wertgegenstände, die sich in Kleidungsstücken befinden, sind von dieser Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 100,00 je Badegast beschränkt. Den Nachweis über die Höhe des Schadens muss der Benutzer führen. Die Haftung tritt nur ein, wenn dem Bäderpersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
 

4.   Schadensfälle, die bei Benutzung des Bades entstehen, sind dem Aufsichtspersonal sofort anzuzeigen. Haftungsansprüche sind bei der Stadtverwaltung innerhalb einer Woche geltend zu machen. 

5.   Für die auf den Parkplätzen/Stellplätzen abgestellten Fahrzeuge jeder Art übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere bei Diebstahl, Beschädigung oder Einbruch.

 

 § 11 - Zuwiderhandlungen 

Personen, die gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder gegen Reinlichkeitsvorschriften grob oder wiederholt verstoßen, können vom Aufsichtspersonal aus dem Bad verwiesen werden. Sie können gegebenenfalls auch von der weiteren Benutzung des Bades bis zum Ende der laufenden Badesaison ausgeschlossen werden.

Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. 

 

§ 12 - Fundgegenstände 

Gegenstände, die im Bad aufgefunden werden (Fundsachen), sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. Sie werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

  

III. Schlussbestimmungen

§ 13 - Verwendung des Vermögens 

 

1.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Bades oder bei Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Stadt für Zwecke zu verwenden, die gem. § 52 Abgabenordung als gemeinnützig gelten.

2.   Beschlüsse des Stadtrates

a)   über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche Zweck oder Vermögensverwaltung des Freibades betreffen,

b)   über Verwendung des Vermögens des Freibades bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung veröffentlicht oder ausgeführt werden.

  

§ 14 - Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Betrieb des Waldbades der Stadt Sulzbach-Rosenberg vom 23.03.2016 außer Kraft.

 

  

Widerrufsbelehrung

Ausschluss (Nichtbestehen) des Widerrufsrechts beim Ticketkauf

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg betreibt das Waldbad Sulzbach-Rosenberg als öffentliche Einrichtung dessen Benutzung und Gebühren durch Satzung geregelt sind. Insoweit finden daher die Regelungen des BGB keine Anwendung, dies gilt auch für die Regelungen bzgl. des Abschlusses von Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - danach ist bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Leistungserbringung vorsehen, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen).
Den Benutzern/Kunden steht daher kein Widerrufsrecht für die Bestellung der von uns angebotenen Eintrittstarifen/Tickets für die Benutzung des Waldbads Sulzbach-Rosenberg zu(siehe § 5 der Satzung über den Betrieb des Waldbades der Stadt Sulzbach-Rosenberg). Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch uns bindend und verpflichtet den Kunden zur Abnahme und unverzüglichen Bezahlung der bestellten Tickets.